17.04.2008
BGH zur Frage der Vereinsvorstandsvergütung
Der Bundesgerichtshof hat mit Beschluss vom 3.12.2007, AZ: II ZR 22/07, entschieden, dass, wenn nach der Satzung eines gemeinnützigen Vereins die Vorstandsmitglieder ihre Vorstandstätigkeit ehrenamtlich auszuüben haben und die Satzung die Möglichkeit einer Vergütung für die aufgewendete Arbeitszeit und Arbeitskraft nicht ausdrücklich vorsieht, die an ein Vorstandsmitglied als Entschädigung für aufgewendete Arbeitszeit und Arbeitskraft geleisteten Zahlungen satzungswidrig sind.
Das betreffende Vorstandsmitglied hat demnach durch die Entgegennahme der satzungswidrigen Zahlungen seine Pflichten als Vorstand schuldhaft verletzt. In Fortführung früherer Rechtsprechung des Senats (z.B. Urteil vom 14.12.1987, AZ: II ZR 53/87) ist auch keine Verzichtswirkung aus den jährlichen Entlastungsbeschlüssen abzuleiten. Auch der Einwand der Verwirkung ist dem Vorstandsmitglied versagt, so dass die Zahlungen zurückzuerstatten sind.