10.09.2007
Gehalt für Vereinsvorstände
Mit den Voraussetzungen, unter denen eine Bezahlung für die Vorstandstätigkeit ohne Schaden für die Gemeinnützigkeit bleibt, hat sich das Finanzgericht (FG) Hamburg beschäftigt. Im konkreten Fall hatte ein Vorstandsvorsitzender Einnahmen des Vereins aus Seminaren und Übersetzungsleistungen über sein privates Konto eingezogen und einbehalten. Gegenüber dem Finanzamt argumentierte er, es handele sich um Honorarzahlungen aus Dozententätigkeiten für den Verein.
Das Finanzamt folgte dem nicht und behandelte die Einnahmen als verdeckte Gewinnausschüttungen des Vereins an den Vorstand. Diese sind aber schädlich für die Gemeinnützigkeit. Der Entzug der Steuerbefreiung war die Folge. Das FG bestätige diese Auffassung. Da vorab kein Arbeits- oder Honorarvertrag vorlag, gelte hier das Rückwirkungsverbot.