29.05.2007
Urteil zum Allgemeinen Gleichbehandlungsgesetz (AGG):
Kündigungen können wegen Verstoß gegen das AGG wegen des Alters unwirksam sein.
Das Arbeitsgericht Osnabrück hat als erstes Arbeitsgericht in seiner Entscheidung vom 05.02.2007 festgestellt, dass eine in einem Sozialplan getroffene Bildung von Altersgruppen und die daran anknüpfende Sozialauswahl gegen § 7 Abs. 1 AGG verstoßen und damit nach § 7 Abs. 2 AGG unwirksam sind. Denn die Vorschriften des AGG finden auf Kündigungen trotz der Regelung des § 2 Abs. 4 AGG Anwendung. Nach Auffassung des Gerichts, das sich auf die einhellige Meinung in der Literatur beruft, ist die Ausnahmevorschrift des § 2 Abs. 4 AGG in ihrem Wortlaut europarechtswidrig. In diesem Zusammenhang verweist das Gericht auch auf die Mangoldentscheidung des EuGH. Verstößt eine Vorschrift als Umsetzungsnorm gegen das europäische Recht, ist sie von den Gerichten nicht anzuwenden.
Kündigungen können daher aufgrund eines Verstoßes gegen das Benachteiligungsverbots wegen des Alters unwirksam sein.