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Neue Fachartikel zu aktueller Rechtssprechung
 
Baurecht und Architektenrecht
Außergerichtliche Streitbeilegung mittels Schlichtungsverfahren nach SOBau - Ein geeigneter Weg zu schnellen und sinnvollen Lösungen der Problem am Bau !
Problem / AusgangslageEs gibt keine Baumaßnahme ohne Probleme. Dies ist allen in der Praxis am Bau Beteiligten - Bauherren, Architekten, Unternehmern, Handwerkern, Verwaltern, Baufinanzierern und Versicherungsunternehmen - bekannt.Die klassische Methode zur Streitbeilegung ist der Gang zum staatlichen Gericht.Gerade Streitfälle auf dem Gebiet des Bauwesens betreffen jedoch häufig sehr komplexe Sachverhalte, die am Bau beteiligten Personen sind auf  [...] » mehr
  Baurecht und Architektenrecht
In wenigen Wochen, zum Jahresende, verjähren viele Ansprüche - Sichern Sie Ihre Ansprüche rechtzeitig, in dem Sie die Ve
Wer jetzt zum Beispiel seine Rechnungen aus dem Jahr 2004 nicht durchsetzt, dem droht die Gefahr, am 31. Dezember 2007 leer auszugehen!Hierbei sind grundsätzlich zwei Arten von Ansprüchen zu unterscheiden:Zum einen die sog. Vergütungsansprüche, zum anderen die Gewährleistungsansprüche. VergütungsansprücheBei den Vergütungsansprüchen handelt es sich um  [...] » mehr
     
Baurecht und Architektenrecht
Sekundärhaftung des Architekten - Hinweispflicht auf mögliche Eigenhaftung auch ohne Übernahme der Leistungsphase 9
Die sog. Sekundärhaftung des Architekten, also der Ausschluss der Verjährungseinrede bei unterlassenem Hinweis auf Gewährleistungsansprüche, setzt nicht voraus, dass dem Architekten auch die Leistungsphase 9 i.S.d. § 15 HOAI übertragen war.OLG Hamm, Urteil vom 06.12.2005 - 21 U 66/05Sachverhalt:Ein Architekturbüro übernimmt die Erbringung von Planungsleistungen im Sinne der Leistungsphasen 1 bis 8 des § 15 HOAI  [...] » mehr
 
 

Info Baurecht und Architektenrecht
Die Gesamtheit der Rechtsnormen, die das Bauen betreffen. Dabei wird üblicherweise unterschieden zwischen privatem Baurecht - Rechtsnormen des Zivilrechts, die Grundeigentum und Nachbarrecht (§§ 903 ff. BGB), Werkverträge (§§ 631 ff. BGB) die etwa zur Vorbereitung und Durchführung eines Bauvorhabens geschlossen werden (Architektenvertrag, Bauvertrag mit Bauunternehmern usw.) regeln sowie die Nachbarrechtsgesetze der Bundesländer und öffentlichem Baurecht - jene Teile des öffentlichen Rechts, die (auch) Bauvorhaben betreffen. Innerhalb des öffentlichen Baurechts wird nochmals unterschieden zwischen dem Bauplanungsrecht - den Normen, die die Bebaubarkeit von Grundstücken regeln; in Deutschland sind dies im wesentlichen die Vorschriften des Baugesetzbuches Bauordnungsrecht - den Normen, die nähere Vorschriften für einzelne Bauvorhaben regeln wie z.B. Sicherheits- und Gestaltungsvorschriften

 
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