Internet-Abzocke: Kostenpflichtigkeit einer Leistung nicht erkennbar? Die Masche greift noch immer um sich: Auf verschiedensten Internet-Portalen werden – nicht selten zweifelhafte – Leistungen angeboten. Klickt man dort interessehalber auf ein bestimmtes Angebot, wird man meist zur Angabe der persönlichen Daten aufgefordert. Was dann folgt sind Rechnungen, Mahnungen, Drohschreiben und weitere unerfreuliche Korrespondenz. Begibt man sich dann auf die Suche nach gerichtlichen Entscheidungen zu vergleichbaren Sachverhalten, wird man meist nicht fündig. Warum dies so ist? Der Grund ist wohl darin zu sehen, dass die Anbieter derartiger „Leistungen“ selbst die Einleitung gerichtlicher Verfahren scheuen. Hin und wieder geschieht dies aber gleichwohl. In diesen Fällen versprechen sich die Anbieter häufig nicht nur die Geltendmachung einer einzelnen Forderungen, sondern ein Urteil, welches sie dann wiederum als Drohmittel gegenüber anderen Opfern präsentieren können. Pech nur, wenn das Urteil schließlich auf Klageabweisung lautet, so wie es in einem Fall des Amtsgerichts München (Urteil vom 16.01.2007, Aktenzeichen 161 C 23695/06) war. Hier hatte der Kläger auf seiner Internet-Seite die Durchführung der Berechnung der Lebenserwartung angeboten und nicht klar erkennbar darauf hingewiesen, dass es sich insofern um ein kostenpflichtiges Angebot handeln sollte. Die Zahlungspflicht wurde nämlich erst in Ziffer 6 der AGB statuiert, was der Wirksamkeit dieser Regelung – so das Amtsgericht München – entgegensteht.
In zwei wettbewerbsrechtlichen Urteilen vom 04.12.2008 hat das Oberlandesgericht Frankfurt am Main (Aktenzeichen 6 U 186/07 und 6 U 187/07) bestätigt, dass es nicht nur einen Verstoß gegen die Preisangabenverordnung darstellt, sondern auch einen solchen gegen das Irreführungsverbot des § 5 UWG, wenn die Kostenpflichtigkeit von Internet-Angeboten bewusst verschleiert wird und lediglich in unwesentlich erscheinenden Sternchenhinweisen darauf hingewiesen wird, dass durch die Inanspruchnahme der Online-Dienste (Datenbank für Namens- und Ahnenforschung bzw. Gedichtdatenbank) kostenpflichtige Zwölf-Monats-Zugänge freigeschaltet werden sollen. Dabei hat das OLG Frankfurt a.M. zwar jeweils darauf hingewiesen, dass der Umstand, dass sich der Benutzer vor Inanspruchnahme des jeweiligen Dienstes namentlich registrieren muss, durchaus dazu geeignet sei, ein gewisses Misstrauen zu wecken, dies allein indes noch nicht ausreichen könne, um dem Benutzer die Kostenpflichtigkeit des Angebots aufzuzeigen. [13.04.2009 - Dr. Mirko Möller, Rechtsanwalt in Dortmund] Autor (ViSdP): Dr. Mirko Möller, Schlüter Graf & Partner, 44137 Dortmund
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