Auswirkungen der Rechtssprechung des Europäischen Gerichtshofs auf das Deutsche Befristungsrecht
Nach der jetzigen Fassung des § 14 Abs. 3 Satz 1 und Satz 4 Teilzeit- und Befristungsgesetz bedarf die Befristung eines Arbeitsvertrages keines sachlichen Grundes, wenn der Arbeitnehmer bei Beginn des befristeten Arbeitsverhältnisses das 58ste Lebensjahr bis zum 31.12.2006 das 52ste Lebensjahr, vollendet hat.
In einem vom Bundesarbeitsgericht zu entscheidenden Fall war ein 1950 geborener Arbeitnehmer aufgrund eines zuletzt abgeschlossenen Vertrages aus Februar 2003 bis zum 31.03.2004 befristet beschäftigt.
Vertritt ein Arbeitnehmer die Auffassung, daß die Befristung unwirksam sei, hat er gem. § 17 TzBfG innerhalb von drei Wochen nach dem vereinbarten Ende des befristeten Arbeitsvertrages Klage beim Arbeitsgericht zu erheben.
Im vorliegenden Fall hat dies der Arbeitnehmer getan und die Auffassung vertreten die vereinbarte Befristung sei mit dem Europäischen Gemeinschaftsrecht unvereinbar.
Insoweit hatte bereits der europäische Gerichtshof in seine Entscheidung vom 22.11.2005 ( C 144/04- (Mangold)) entschieden, daß eine Vorschrift, die Arbeitnehmer ausschließlich aufgrund ihres Alters diskriminiert unwirksam und auch von den nationalen Gerichten nicht mehr anzuwenden sei.
Dem hat sich das Bundesarbeitsgericht in seiner Entscheidung vom 26.04.2006 , 7 AZR 500/04, nun angeschlossen und entschieden, daß der § 13 Abs. 3 Satz 1 und Satz 4 TzBfG mit dem Gemeinschaftsrecht nicht zu vereinbaren und mithin auch von Deutschen Arbeitsgerichten nicht mehr anzuwenden sei.
In obiger Entscheidung hat das Gericht sodann konkret entschieden, daß die Endfristungsklage Erfolg hat und das Arbeitsverhältnis unbefristet fortbesteht. Autor (ViSdP): Ralf Schlüter, RAe / Notare Budin und Partner, 44135 Dortmund
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