Bundesarbeitsgericht: Zum Sonderkündigungsrecht für Schwerbehinderte
Das Arbeitsverhältnis eines schwerbehinderten Menschen kann nicht wirksam gekündigt werden, wenn nicht die Zustimmung des Integrationsamtes vorliegt. Dasselbe gilt auch für solche Arbeitnehmer, die Schwerbehinderten gleichgestellt sind. Um einer missbräuchlichen Erschwerung von Kündigungen zu begegnen, hat der Gesetzgeber im Jahre 2004 eine Vorschrift in das Gesetz eingefügt, wonach der besondere Kündigungsschutz für Schwerbehinderte dann nicht eingreift, wenn zum Zeitpunkt der Kündigung die Eigenschaft als schwerbehinderter Mensch nicht nachgewiesen ist oder ein entsprechender Antrag auf Anerkennung nicht mindestens drei Wochen vor dem Zugang der Kündigung gestellt war. Offen war bislang, ob letztere Vorschrift auch auf Arbeitnehmer Anwendung findet, die schwerbehinderten Menschen gleichgestellt sind. Das Bundesarbeitsgericht hat diese Frage nunmehr in einer Entscheidung vom 01.03.2007 (Aktenzeichen 2 AZR 217/06) bejaht. Die klagende Arbeitnehmerin war seit über zehn Jahren bei der Beklagten beschäftigt, bevor diese das Arbeitsverhältnis kündigte ohne die Zustimmung des Integrationsamtes einzuholen. Nur drei Tage vorher hatte die Klägerin bei der zuständigen Behörde den Antrag auf Gleichstellung mit einem schwerbehinderten Menschen gestellt. Obwohl dem Antrag mit Rückwirkung über den Kündigungstag hinaus stattgegeben wurde, verneinte das Bundesarbeitsgericht einen Sonderkündigungsschutz der Klägerin, weil diese den Gleichstellungsantrag nicht mindestens drei Wochen, sondern nur drei Tage vor der Kündigung gestellt hat [04.03.2007]. Autor (ViSdP): Dr. Wolfgang Weber, Rechtsanwälte Schlüter Graf & Partner, 44137 Dortmund
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