Verlängerung eines befristeten Arbeitsvertrags Immer wieder kommt es zu Streit darüber, inwiefern Änderungen der Arbeitsbedingungen die Annahme einer Verlängerung des Arbeitsvertrages ausschließen. Hintergrund dieser Problematik ist, dass nach § 14 Abs. 2 Satz 1 TzBfG nur eine (höchstens dreimalige) Verlängerung eines sachgrundlos befristeten Arbeitsvertrags bis zur Gesamtdauer von zwei Jahren zulässig ist. Eine „Verlängerung“ iSd. § 14 Abs. 2 Satz 1 TzBfG setzt jedoch voraus, dass sie noch während der Laufzeit des zu verlängernden Vertrags vereinbart und dadurch grundsätzlich nur die Vertragsdauer geändert wird, nicht aber die übrigen Arbeitsbedingungen. Dies gilt auch, wenn die geänderten Arbeitsbedingungen für den Arbeitnehmer günstiger sind. Andernfalls handelt es sich um den Neuabschluss eines befristeten Arbeitsvertrags, dessen Befristung wegen des bereits bisher bestehenden Arbeitsverhältnisses nach § 14 Abs. 2 Satz 2 TzBfG ohne Sachgrund nicht zulässig ist. Das schließt aber auf der anderen Seite Veränderungen der Arbeitsbedingungen während der Laufzeit des Ausgangsvertrags oder des verlängerten Vertrags auch nicht schlechthin aus. Die Änderung des Vertragsinhalts anlässlich einer Verlängerung iSd. § 14 Abs. 2 TzBfG ist zulässig, wenn die Veränderung auf einer Vereinbarung beruht, die bereits zuvor zwischen den Arbeitsvertragsparteien getroffen worden ist, oder wenn der Arbeitnehmer zum Zeitpunkt der Verlängerung einen Anspruch auf die Vertragsänderung hatte. In beiden Fällen beruht die geänderte Vertragsbedingung auf dem bereits zwischen den Parteien bestehenden Arbeitsvertrag. Letzteres hat das Bundesarbeitsgerichts nunmehr in Ergänzung seiner bisherigen Rechtsprechung zu § 14 Abs. 2 TzBfG klargestellt (Urteil vom 23.08.2006, Az. 7 AZR 12/06). Autor (ViSdP): Dr. Ullrike Weber, Rechtsanwälte Schlüter Graf & Partner, 44137 Dortmund
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